Via www.politaia.org
"Am 18.10.2013 erhielt ich vom Amtsgericht Rosenheim unter dem Aktenzeichen 8 Cs 510 Js 3782/13 einen Strafbefehl über 5400 Euro, wahlweise 120 Tage Knast, wobei wieder einmal die schon vermodernde Antisemitismuskeule geschwungen wird.
Ich werde beschuldigt,eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich geleugnet und verharmlost zu haben und zugleich das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft zu haben, strafbar als Volksverhetzung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gemäß §§ 130 Abs. 3, 189, 194 Abs. 2 Satz 2, 52 StGB.
Hier der eingescannte Strafbefehl im TIFF-Format: Strafbefehl_OCR (am besten mit Windows Fotoanzeige zu öffnen)! Oder hier als PDF: Strafbefehl0001
Der Grund für den Strafbefehl:
Ich habe zwei Videos von Conrebbi hochgeladen (hier und hier), völlig ohne Stellungnahme oder Kommentar, was den Inhalt der Filme angeht. Diese Videos sind auf Dutzenden, wenn nicht Hunderten von Blogs, Youtube-Kanälen oder Foren im Internet erreichbar bzw. verlinkt oder eingestellt.
Im Vorfeld zu diesem Strafbefehl fand eine Durchsuchung in meiner Wohnung statt. Die Frage ist, warum man ausgerechnet politaia.org ins Fadenkreuz nimmt, wäre es doch naheliegend, sich zuerst einmal - wie Conrebbi hier meint – an den Ersteller des Videos zu wenden. Der Grund kann m. E. nur darin liegen, dass man die Webseite politaia.org zerstören will, wobei man halt einen Vorwand sucht.
Ich werde morgen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen.Nun suche ich einen kompetenten Anwalt, der mich vertreten kann, wobei meine finanziellen Möglichkeiten äußerst begrenzt sind."
Hausdurchsuchung wegen meinem Video
Quelle: conrebbi
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GRUNDGESETZ ARTIKEL 5
Artikel 5 [Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft] (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.